Nachdem gemäß SGB V, § 10, Abs. 2, Nr. 4 behinderte und somit auch blinde Menschen in die Familienversicherung auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres aufgenommen werden können, wenn sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten sowie die Voraussetzung vorliegt, dass die Blindheit bereits zu einem Zeitpunkt vorlag, zu dem diese Person als Kind gemäß SGBV, §10, Abs. 2, Nr. 1, 2 oder 3 familienversichert war, frage ich die Staatsregierung in meiner Anfrage zum Plenum vom 30. Mai 2017, nach welchen Kriterien sie blinde Personen im Sinne des SGB V, § 10, Abs. 2, Nr. 4 als außerstande beurteilt, sich selbst zu unterhalten, inwieweit es bezügliche der Frage, ab welchem Zeitpunkt Personen in diesem Sinne außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ausschlaggebend ist, ob diese Personen als erwerbsgemindert gelten und inwieweit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den oben aufgeführten Fragen bei der Bewertung der Staatsregierung eine Rolle spielt.
Die Antwort der Staatsregierung können Sie hier nachlesen: AzP 29_5_17
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