Ich frage die Staatsregierung, inwieweit das Bayerische Integrations- gesetz (BayIntG) in der Fassung vom 9.12.2016 in seinem Artikel 6 etwas regelt, das nicht bereits in den Artikeln 10-12 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) hinreichend geregelt ist, an welchen Stellen die Staatsregierung die Bestimmungen des BayIntG als Ergänzung des BayKiBiG versteht und welche Probleme es bei der Rechtsauslegung der miteinander konkurrierenden gesetzlichen Bestimmungen geben kann?
Die Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration können Sie hier nachlesen: AzP 14_12_16
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