Nach dem Erlass der neuen Gebührenregelung seitens der Staatsregierung frage ich, warum rückwirkend ab dem 01.09.2016 Gebühren bei der Unterbringungen von Flüchtlingen in allen Formen der staatlichen Unterkünfte (ANKER-Einrichtungen, staatliche Gemeinschaftsunterkünfte und dezentrale Unterkünfte) erhoben werden sollen, trifft es zu, dass die für das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zuständigen Sozialbehörden die Übernahme der Unterkunftsgebühren in der Regel ablehnen und welche weiteren Bundesländer Unterkunftsgebühren für die Unterbringungen in allen Formen der staatlichen Unterkünfte verlangen?
Weitere Informationen:
Verwandte Artikel
Implementierungsprozess des Bedarfsermittlunginstruments Bayern (BIBay) – Zeitplan und Umsetzung
Nachdem die Arbeitsgruppe mit Vertretern der Selbsthilfe, der Leistungsträger- und -erbringerverbände sowie der Bezirksregierungen und dem Behindertenbeauftragten des Freistaats, die sogenannte Arbeitsgruppe AG 99, unter Vorsitz des Bayerischen Bezirketags, ein…
Weiterlesen »
Bayern barrierefrei 2023 – Finanzierung und Umsetzung
Vor dem Hintergrund, dass die Regierungsfraktionen von CSU und Freie Wähler in der Landtagsdebatte zum Haushalt 2022 erstmal einräumten, dass das Ziel „Bayern barrierefrei 2023“, das sich die Staatsregierung 2013…
Weiterlesen »
Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in der Psychiatrie
Wie viele Kinder und Jugendliche sind in den letzten 5 Jahren in bayerischen Psychiatrien untergebracht worden?
Weiterlesen »