In den Gemeindegebieten von Altertheim, Waldbrunn und Helmstadt ist auf einer Abbaufläche von 7,1 Quadratkilometern beantragt Kalziumsulfatgestein zur Gipsgewinnung abzubauen, obwohl das geplante Bergwerk sich vollständig in dem faktischen Wasserschutzgebiet (beantragtes Erweiterungsgebiet) der Zeller Stollen befindet. Die Zeller Stollen sind eines der bedeutendsten Gebiete für die Trinkwassergewinnung der Region, das bis zu 80.000 Menschen im Landkreis und der Stadt Würzburg mit Trinkwasser versorgt. Die Wassergewinnungsanlagen erschließen das Grundwasser aus dem nur 9 bis 11 Meter über dem geplanten Gipsbergwerk liegenden Kluft- bis Karstgrundwasserleiter des Mittleren Muschelkalkes in einem hydrogeologisch besonders sensiblen Gebiet. Eine vergleichbare konfliktreiche Abbau-Situation gibt es so bisher nicht. Folglich liegen keine Erfahrungen vor, wie in solchen Verhältnissen eine geeignete Risikobewertung erfolgen müsste.
Deshalb fragen wir die Staatsregierung, inwieweit:
- die Staatsregierung den geplanten Gipsabbau in einem sensiblen Trinkwasserschutzgebiet fachlich als vereinbar mit dem Schutz des Trinkwassers einschätzt, obwohl keine vergleichbaren Erfahrungswerte vorliegen und zentrale geologische Unsicherheiten bestehen.
- die vorgelegten Gutachten und Risikobewertungen wissenschaftlich fundiert, vollständig und methodisch belastbar sind, einschließlich der Berücksichtigung von Worst-Case-Szenarien, Naturgefahren (z. B. Hochbruch, Erdbeben, Starkregen) sowie der Langzeitstandsicherheit des Grubenbauwerks.
- sich die Grundwassersituation der Zeller Stollen in den letzten 15 Jahren signifikant verändert hat,
- die Trinkwasserversorger und betroffenen Kommunen fachlich und frühzeitig in die Untersuchungsprogramme einbezogen wurden, und wie die Staatsregierung mit den von diesen Stellen eingebrachten Kritikpunkten und Mängeln im laufenden bergrechtlichen Genehmigungsverfahren umgeht.
- die Einwände zur fehlenden Eignung des numerischen Modells, zur unzureichenden Datenlage und zu möglichen Risiken durch Setzungen, Klufterweiterungen oder Lösungsvorgänge fachlich aufgearbeitet und unabhängig geprüft wurden, sowie ob die zuständigen Wasserbehörden personell und technisch so ausgestattet sind, dass sie eine vollumfängliche fachliche Bewertung über reine Plausibilitätsprüfungen hinaus leisten können.