Ich frage die Staatsregierung:
In welchem Zeitraum sind nach der Finanzplanung der Staatsregierung Haushaltsmittel für
die Psychotherapie-Ausbildung vorgesehen, die den Universitäten Planungssicherheit geben können, wie geht die bayerische Staatsregierung mit der Bedeutung „Vollzeit“ als Voraussetzung für den Mindestvergütungsanspruch in Höhe von 1000 Euro für Psychotherapeut*innen in Ausbildung genau um und welche Regelungen gelten für staatliche Kliniken, kommunale
oder sonstige nichtstaatliche Kliniken, die es erlauben, diesen festgelegten monatlichen Mindestvergütungsanspruch von 1000 Euro gegebenfalls zu reduzieren?
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