Am 20. Januar 2020 stellte ich folgende Anfrage zum Plenum:
Teilt die Staatsregierung die Auffassung, dass der Betreuungsumfang in Kindertageseinrichtungen und bei Kindertagespflege durch die Eltern zu bestimmen ist, inwiefern kann nach Auffassung der Staatsregierung ein Jugendamt aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere in Anbetracht des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2018 (BVerwG 5 C 15.17), eine Begrenzung des Betreuungsumfangs entgegen dem elterlichen Willen festsetzen und inwiefern kann ein Jugendamt aus pädagogischen oder sonstigen Gründen eine Begrenzung des Betreuungsumfangs gegen die elterliche Entscheidung festlegen?
Die Anfrage, sowie die Antwort der Staatsregierung können Sie hier herunterladen.
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