Meine Anfrage zum Plenum bezüglich des Schulfruchtprogramms:
Nachdem einige Kindertagestätten in Bayern im Rahmen des Schulobst- und – gemüseprogramms der Bayerischen Staatsregierung auch für Kinder unter drei Jahren Obst und Gemüse bestellt haben und nun dafür Rechnungen erhalten haben, frage ich die Staatsregierung, in welcher Weise die Kindertagesstätten und Kindergärten in Bayern über die konkreten Bestimmungen (z. B. geltende Altersgrenzen) des Schulobst- und – gemüseprogramms informiert wurden (bitte Informationsmaterial wie z. B. Musteran- schreiben, Newsletter mitschicken sowie das Sendedatum mitteilen), ob die bayerische Staatsregierung die Kosten, die evtl. durch ungenaue Informationen an die Teilnehmer in der Anfangsphase des Programms entstanden sind, kulanter weise übernehmen wird und ob die Staatsregierung in absehbarer Zukunft darüber entscheiden wird, ob auch Kinder unter drei Jahren in das Schulobst- und -gemüseprogramm aufgenommen werden, da sich in der Praxis eine Trennung aufgrund dieser Altersgrenze als nicht sinnvoll erwiesen hat?
Antwort:
Zur Informationspolitik:
Mit Datum vom 18.09.2014 wurden die Kindertageseinrichtungen über den 187. Newsletter des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Erweiterung des EU-Schulobst- und -gemüseprogramms (EU-SOGP) auf Kinder- gärten und Häuser für Kinder informiert. Darin wurde auf das Merkblatt zum Schulobst- und -gemüseprogramm verwiesen, das konkrete Aussagen zur Altersstruktur enthält. Parallel dazu wurden auch die Lieferanten informiert. Jede Kindertageseinrichtung war und ist zudem verpflichtet, vor Beginn der Lieferungen einen Liefervertrag abzuschließen, in dem ebenfalls konkret auf die Altersgrenzen beim Schulobst- und -gemüseprogramm hin- gewiesen wird.
Sowohl das Merkblatt als auch der Musterliefervertrag wurden darüber hinaus am 12.09.2014 im Förderwegweiser des StMELF online zur Verfügung gestellt.
Es ist daher nicht zutreffend, dass ungenaue Informationen in der Anfangsphase des Programms vorlagen.
Zur Bitte um Kulanzregelung:
Kulanzregelungen sind im Zusammenhang mit dem EU-SOGP aufgrund beihilferechtlicher Bestimmungen nicht möglich.
Zur Ausweitung des Programms auf Kinder unter 3 Jahren:
Die Bayerische Staatsregierung kann das EU-SOGP dann auf Kinder auf unter 3 Jahren ausdehnen, wenn die finanziellen Mittel dies erlauben und der EU eine entsprechende Strategie vorgelegt wird. Da die Ausgaben für das Schuljahr 2014/2015 frühestens im Herbst 2015 beziffert werden können und die bereitgestellten Finanzmittel voraussichtlich ausschöpfen, ist die Entscheidung über eine Ausweitung frühestens im Spätherbst 2015 möglich.
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