Für Menschen mit Behinderungen gibt es verschiedene Parkerleichterungen. Neben dem europaweit gültigen blauen Parkausweis (EU-Parkausweis) gibt es als Ausnahmegenehmigung in Deutschland auch noch einen orangefarbenen Ausweis. Dieser orangene Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, er bietet jedoch eine Reihe von Erleichterungen beim Parken. Bis 2019 gab es zudem den Sonderparkausweis „Bayern-aG“. Andere Bundesländer, wie z.B. Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Brandenburg oder Berlin verfügen weiterhin über länderspezifische Sonderregelungen und bieten so einer größeren Anzahl an Menschen mit Behinderungen bzw. pflegenden Angehörigen diverse Parkerleichterungen. Die Parkausweise gelten auch dann, wenn der schwerbehinderte Mensch selbst keine Fahrerlaubnis hat – sie sind dann für Fahrten, an denen diese Person als Beifahrer*in teilnimmt. Parkausweise dienen somit auch der Entlastung von Pflegenden Angehörigen (darunter auch Eltern von Kindern mit Behinderungen). Es bestehen Wissenslücken z.B. in Bezug auf das Angebot und den Bedarf an Sonderparkplätzen oder auf die Anzahl der für Parkerleichterungen berechtigten Personen. Um Parkerleichterungen weiterzuentwickeln und damit die Mobilität von Betroffenen sicherzustellen, gilt es diese Lücken zu schließen. Vor diesem Hintergrund stellten mein Kollege Johannes Becher und ich eine Schriftliche Anfrage an die Staatsregierung.
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