Von der Einführung des Familiengeldes sollten nach Aussagen der Bayerischen Staatsregierung auch die Kinder und deren Familien profitieren, die staatliche Transferleistungen wie z.B.
Hartz IV in voller Höhe oder teilweise bekommen (sogenannte Aufstocker*innen, darunter beispielsweise auch viele Alleinerziehende), ähnlich wie beim bis zum 31.08.2018 befristeten einkommensabhängigen „Landeserziehungsgeld“.
Das für die Anrechnung von Einkommen auf Hartz IV zuständige Bundesministerium argumentiert aber, das Familiengeld müsse als Einkommen gemäß § 11 SGB II bei den Leistungsbezieher*innen angerechnet und die Hartz IV Zahlung entsprechend gekürzt werden und hält deshalb die Auszahlung des Familiengeldes nach Medienberichten von vorneherein für rechtswidrig. Um zu verhindern, dass eine als rechtswidrig angesehene Leistung ausgezahlt wird, möchte das Bundesministerium die Auszahlung der Leistung untersagen, während die Bayerische Staatsregierung, die die Auszahlung des Familiengeldes für rechtskonform hält, an der Auszahlung festhalten will und ggf. eine gerichtliche Klärung anstrebt, wie den Medienberichten der letzten Wochen zu entnehmen war.
Bei Auszahlung von Kindergeld wird die Auszahlung an die Familien erfasst und Hartz IV als soziale Transferleistungen automatisch um den entsprechenden Betrag gekürzt. Beim neu eingeführten Familiengeld bekommt aber nicht jede einkommensarme Familie, die Hartz IV Leistungen bezieht, ab September 2018 automatisch Familiengeld, sondern nur diejenigen, die es bis dahin beantragt haben. Nur diese bekommen auch einen Bescheid, der die Höhe und den erstmaligen Auszahlungszeitpunkt belegt und den sie beim Jobcenter vorlegen müssen, um die Frage abzuklären, wie und in welcher Höhe das zusätzliche Einkommen auf Hartz IV angerechnet werden wird.
Lesen Sie hier die Schriftliche Anfrage und die Antwort der Staatsregierung
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