Am 13.07.2013 stellte die Bundespolizei 78 Hundewelpen bei einem Tiertransport sicher, wovon 25 Welpen im Tierheim Schwebheim des Tierschutzvereins Stadt und Landkreis Schweinfurt e.V. untergebracht wurden. Die Versorgung dieser Welpen gehört nicht zu den regelmäßigen Aufgaben des örtlichen Tierheims und verursachte einen enorm hohen betreuerischen und finanziellen Aufwand, der nicht einseitig vom Tierheim getragen werden kann. Das Tierheim klagte deshalb auf Übernahme der Kosten durch das Landratsamt Schweinfurt. Am 23.11.2017 einigten sich Klägerseite und Beklagte auf einen befristeten Vergleich, der beinhaltete, dass das Landratsamt Schweinfurt den Klägern 20.000 Euro als Erstattung der Kosten für die Unterbringung der 25 Welpen zahlen sollte. Der Beklagte nahm die Widerrufsfrist in Anspruch und unterbreitete ein um 5.000 Euro reduziertes Vergleichsangebot, bot dem Tierheim also nur 15.000 Euro. Außerdem wurde in dem Vergleichsvorschlag betont, dass das Landratsamt Schweinfurt nicht für die übrigen, in anderen Tierheimen untergebrachten Welpen zuständig sei. Die Kläger stimmten dem alternativen Vergleich nicht zu. Vor diesem Hintergrund reichten wir am 20. Juli eine Schriftliche Anfrage bei der Staatsregierung ein.
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